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Gebäudeaufnahmen

Neue oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude sind für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt und unter bestimmten Voraus­setzungen auch verpflichtet, Gebäude von Amts wegen, das heißt ohne Auftrag des Gebäudeeigentümers, für das Liegenschafts­kataster aufzunehmen.

Informationsflyer zu Gebäudeaufnahmen

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Gebäudeaufnahme Informationen
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