Gebäudeaufnahmen
Neue oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude sind für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt und unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, Gebäude von Amts wegen, das heißt ohne Auftrag des Gebäudeeigentümers, für das Liegenschaftskataster aufzunehmen.